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Haftungsausschluss in Tarifordnung unwirksam

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/278RdW 2014, 257 Heft 5 v. 16.5.2014

ABGB: § 864a

Die verwaltungsbehördliche Genehmigung von AGB (hier: der Tarifordnung eines Zivilflugplatzes durch die Luftfahrtbehörde gem § 74 LFG) schließt die Geltungs- und Inhaltskontrolle durch die Zivilgerichte nicht aus.

In einem als Tarif- oder Entgeltordnung bezeichneten Regelwerk stellt ein Haftungsausschluss im Allgemeinen eine ungewöhnliche und überraschende Klausel iSd § 864a ABGB dar.

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