Die hier zu beurteilende österreichische Regelung verbietet den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis. Art 56 AEUV (Dienstleistungsverkehrsfreiheit) steht dieser Regelung entgegen, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. EuGH 30. 4. 2014, C-390/12 , Pfleger ua. (Zu den Schlussanträgen der Generalanwältin siehe RdW 2013/694. Zum Vorabentscheidungsersuchen UVS OÖ 10. 8. 2012, VwSen-740121/2/Gf/Rt ua.)