AEUV: Art 101
KartG 2005: §§ 29, 30
Im Fall der Vereinbarung von Kernbeschränkungen (hier: unmittelbar wettbewerbsbeschränkende Preisabsprache iSd Art 101 AEUV) kann eine unrichtige oder unvollständige anwaltliche Auskunft bei Bemessung der Geldbuße des Kartellanten nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden.