ABGB: §§ 1295, 1299, 1304
1. Es stellt eine vertretbare Beurteilung dar, dass es einem Anleger aufgrund der Unerfahrenheit bei Veranlagungen und der mündlichen Zusicherungen des Beraters über die Sicherheit des Investments nicht als Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anzurechnen ist, dass er die ganz klein gedruckten Risikohinweise im Beratungsprotokoll nicht gelesen hat.