ABGB: §§ 1295, 1299, 1489
ZPO: §§ 226, 228
1. Im vorliegenden Fall einer fehlerhaften Anlageberatung erhob der Anleger zunächst innerhalb der Verjährungsfrist Feststellungsklage und danach außerhalb der Verjährungsfrist ein Eventualleistungsbegehren. Der kl Anleger ließ - entsprechend einer früher unklaren bzw schwankenden Rsp - Feststellungs- und Leistungsbegehren aufrecht bestehen. Ziel beider