In einem aktuellen Urteil hat der OGH klargestellt, dass die Verfallsfrist für Überstunden, die nicht mit einer Pauschale abgedeckt sind, nicht vor Ablauf des Durchrechnungszeitraums zu laufen beginnen kann, selbst wenn der Kollektivvertrag (hier: KV-Gewerbeangestellte) vorsieht, dass die Entlohnung für Überstunden "binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung" geltend zu machen ist. Die Verfallsfrist könne aber nicht zu laufen beginnen, bevor der Anspruch überhaupt feststellbar sei. OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 166/13x.