In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass es im Fall von unbedingt erforderlichen Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, je nach Krankheitsbild zulässig sein kann, dass Angestellte auch während des Krankenstandes zur Bekanntgabe dieser Informationenen in einem Ausmaß zur Verfügung stehen müssen, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt (etwa telefonisch). OGH 26. 11. 2013, 9 ObA 115/13x.