In Abkehr von seiner bisherigen Rsp folgt nun der VwGH der Judikaturlinie des OGH: Bei kollektivvertraglicher Vereinbarung eines günstigeren Überstundenteilers (hier: Teiler von 1/143 nach dem KV-Metallindustrie/Arbeiter statt eines Teilers von 1/167 bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden) ist es grundsätzlich zulässig, Zulagen und Zuschläge aus der Berechnungsgrundlage für Überstundenzuschläge auszuschließen, soweit diese Regelung im Ergebnis dazu führt, dass die Arbeitnehmer höhere Überstundenzuschläge erhalten als bei Anwendung der gesetzlichen Regelung. VwGH 11. 12. 2013, 2012/08/0217.