ASVG: § 89 Abs 1 Z 1
Nicht nur die Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Inland führt gem § 89 Abs 1 Z 1 ASVG zum Ruhen des Pensionsanspruchs des inhaftierten Versicherten gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sondern auch eine Strafhaft in einem Gefängnis im EU-Ausland (hier: Tschechien).