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Ruhen des Pensionsanspruchs bei Strafhaft im EU-Ausland

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2014/126RdW 2014, 90 Heft 2 v. 17.2.2014

ASVG: § 89 Abs 1 Z 1

Nicht nur die Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Inland führt gem § 89 Abs 1 Z 1 ASVG zum Ruhen des Pensionsanspruchs des inhaftierten Versicherten gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sondern auch eine Strafhaft in einem Gefängnis im EU-Ausland (hier: Tschechien).

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