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Internationale Zuständigkeit bei Produkthaftung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/108RdW 2014, 77 Heft 2 v. 17.2.2014

EuGVVO: Art 5 Nr 3

PHG: § 1

Ansprüche aus Produkthaftung können am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen (Art 5 Nr 3 EuGVVO) geltend gemacht werden, der sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Schädigung besteht. Als Handlungsort ist bei der Produkthaftung der Ort der Herstellung des Produkts anzusehen.

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