EuGVVO: Art 5 Nr 3
PHG: § 1
Ansprüche aus Produkthaftung können am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen (Art 5 Nr 3 EuGVVO) geltend gemacht werden, der sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Schädigung besteht. Als Handlungsort ist bei der Produkthaftung der Ort der Herstellung des Produkts anzusehen.