EO: § 378
Zur Sicherung bloßer Feststellungsansprüche ist eine einstweilige Verfügung nicht statthaft. Sie ist nur zulässig, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stehen. Sie kann nur für die Zukunft wirken und muss sich im Rahmen des bereits gerichtlich geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Hauptanspruchs halten.