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Keine Haftung des Bauaufsehers für Arbeitsunfall

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/85RdW 2014, 65 Heft 2 v. 17.2.2014

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311

ASchG: § 8

§ 8 ASchG verpflichtet mehrere AG, die ihre AN auf einer Baustelle einsetzen, zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen. Bei dieser Koordinierungspflicht handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der auf der Baustelle tätigen (auch betriebsfremden) AN.

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