VO (EG) 44/2001: Art 16
Anders als bei rein innerösterreichischen Sachverhalten wird dem Verbraucher für seine Klage gegen den Unternehmer bei Fällen mit Auslandsbezug durch Art 16 Abs 1 EuGVVO ein Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz gewährt; Art 16 Abs 1 EuGVVO regelt insoweit nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit.