InvFG 2011 § 132
WAG 2007: § 50 Abs 1, Anlage 1
Die in § 132 InvFG 2011 normierten individuellen und punktuellen Informationspflichten richten sich nicht an den Vermögensverwalter, sondern an die Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds; auch diese haben gem Abs 4 leg cit nur über wesentliche Änderungen der Grundsätze zu bestmöglichen Ausführungen von Handelsentscheidungen zu informieren.