AktG § 52
WAG 2007 §§ 75 ff
Schuldverschreibungen sind von der Anlegerentschädigung nicht ausgenommen. Selbst wenn Genussscheine als Eigenkapital anzusehen sein sollten, kann der Inhaber von Genussscheinen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 75 WAG 2007 die Entschädigungseinrichtung ungeachtet des Verbots der Einlagenrückgewähr gem § 52 AktG in Anspruch nehmen.