Erste Rsp
AktG: §§ 225c ff, §§ 225l, 234b, 239 ff
1. Austrittswillige Aktionäre, die gegen die Umwandlung der AG in eine GmbH Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, haben einen Anspruch auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe ihrer Geschäftsanteile. § 234b AktG, der die Barabfindung bei rechtsformübergreifender Verschmelzung regelt, ist ebenso wie etliche Bestimmungen über die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung (§§ 225c ff AktG) sinngemäß anwendbar.