GmbHG: §§ 22, 45-47
Dem Gesellschafter einer GmbH steht gegenüber der Gesellschaft nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht nach § 22 Abs 2 und 3 GmbHG zu, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch.