ABGB: §§ 1295, 1489
Für den Lauf der Verjährungsfrist ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Anleger erkennt, dass sein Investment - entgegen den Zusicherungen - nicht risikolos ist, sondern die Gefahr eines Kapitalverlusts in sich birgt. Ab Kenntnis des Eintritts des Primärschadens hat es auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss, ob dem Anleger "Ausstiegsmöglichkeiten", also Wege der Schadensminderung, aufgezeigt werden oder nicht.