Von Kapitalgesellschaften verlangt § 277 Abs 1 UGB, den Jahresabschluss und weitere Unterlagen einschließlich des Abschlussprüfervermerks beim Firmenbuch einzureichen. Dies hat nach der Behandlung des Jahresabschlusses in der Gesellschafterversammlung zu geschehen, "jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag". Damit stellt sich folgende Frage: Ist diese zweite Frist, entsprechend dem ersten Anschein, tatsächlich bedingungslos einzuhalten, also völlig starr? Welchen Sinn ergibt das Offenlegen des Jahresabschlusses vor dessen Pflichtprüfung, daher auch vor seiner Feststellung? Dieser Beitrag untersucht die Möglichkeit eines gegenteiligen Verständnisses der Regelung, insb aufgrund teleologischer Reduktion.