EStG: § 15 Abs 2
SachbezugswerteVO: § 4 Abs 2
1. Bringt der Dienstgeber vor, dass ein Dienstwagen - trotz der eingeräumten Möglichkeit zur Privatnutzung - vom Dienstnehmer tatsächlich nicht privat benützt worden ist, ist dies entscheidungscheidungserheblich und die Abgabenbehörde hat sich damit auseinanderzusetzen. Ein Sachbezugswert ist nämlich nur dann anzusetzen, wenn nach der Lebenserfahrung aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit der privaten Nutzung, wenn auch nur fallweise, tatsächlich nützt.