Erstellt der Arbeitgeber im Rahmen von Lohnexekutionen Drittschuldnererklärungen (über die bestehenden Forderungen auf Lohn), so erhält er für diese Arbeit einen Kostenersatz. Dennoch liegt in der Erstellung der Drittschuldnererklärungen keine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Arbeitgebers.