GewO 1994: § 76a Abs 8
B-VG: Art 7
Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 76a Abs 8 GewO 1994 idF BGBl I 2010/66) werden Nachbarn von genehmigungsfreien Gastgärten im Vergleich zu Nachbarn von sonstigen Gastgewerbebetrieben schlechtergestellt, weil nachträgliche Auflagen gem § 79 GewO 1994 zu ihren Gunsten nur erteilt werden