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VfGH: Nachträgliche Auflagen bei genehmigungsfreien Gastgärten

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/767RdW 2014, 705 Heft 12 v. 16.12.2014

GewO 1994: § 76a Abs 8

B-VG: Art 7

Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 76a Abs 8 GewO 1994 idF BGBl I 2010/66) werden Nachbarn von genehmigungsfreien Gastgärten im Vergleich zu Nachbarn von sonstigen Gastgewerbebetrieben schlechtergestellt, weil nachträgliche Auflagen gem § 79 GewO 1994 zu ihren Gunsten nur erteilt werden

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