EVÜ: Art 4
1. Art 4 Abs 4 Satz 3 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. 6. 1980 in Rom (EVÜ), ist dahin auszulegen, dass er nur dann auf einen Speditionsvertrag anwendbar ist, wenn dessen Hauptgegenstand die eigentliche Beförderung des betreffenden Gutes ist. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.