KSchG: § 6
VKrG: §§ 4, 12, 25
1. Zwischen Schuldner und Inkassounternehmen besteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis und daher auch keine vertragliche Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Inkassounternehmen, diesem den Aufwand zu ersetzen. Die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung von Inkassokosten besteht somit entweder aus seinem Verhältnis zum Gläubiger oder auf einer neu geschaffenen vertraglichen Grundlage, zB auf Grundlage eines Anerkenntnisses.