RL 2003/54/EG : Art 3, Anh A
RL 2003/55/EG : Art 3, Anh A
Verbrauchern, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas beliefert werden, muss neben ihrem (in der "Stromrichtlinie" RL 2003/54/EG und der "Gasrichtlinie" RL 2003/55/EG für den Fall einer Preisänderung vorgesehenen) Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen eine solche Änderung vorzugehen. Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müssen die unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Da die vorliegend in Rede stehende deutsche Regelung eine solche Information nicht vorsieht, verstößt sie gegen die "Stromrichtlinie" RL 2003/54/EG und gegen die "Gasrichtlinie" RL 2003/55/EG .