In einem aktuellen Urteil hat der OGH klargestellt, dass bei einem Austritt aus Gründen der Mutterschaft gem § 15r MSchG kein Anspruch des AG auf Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG besteht. Auch wenn der Gesetzgeber in § 2d Abs 4 Z 3 AVRAG für den Ausschluss des Rückersatzanspruchs auf einen begründeten vorzeitigen Austritt iSd traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie abstelle (§ 26 AngG und § 82a GewO 1859), gebiete ein Analogieschluss eine Erweiterung dieser Ausnahmebestimmung (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft. OGH 29. 9. 2014, 8 ObA 57/14m.