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VwGH zum Fruchtgenuss an Beteiligungen

SteuerrechtRdW 2014/744RdW 2014, 671 Heft 11 v. 17.11.2014

Die Übertragung einer Beteiligung (Aktien, GmbH-Anteil) unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts und die spätere entgeltliche Ablöse des Fruchtgenussrechts bilden eine Einheit: Der Gesamterlös ist das Entgelt für den Verkauf der Beteiligung.

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