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Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2014/687RdW 2014, 630 Heft 11 v. 17.11.2014

Vertreibt ein OGAW seine Anteile in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, muss er gem Art 45 RL 85/611/EWG idF RL 95/26/EG ua die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in diesem Staat in den Genuss der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vom OGAW zu liefernden Informationen erhalten. Diese Verpflichtung schließt nicht die Aushändigung von Zertifikaten über Anteile ein, die auf ihren Namen in das vom Emittenten geführte Verzeichnis der Anteilinhaber eingetragen sind. EuGH 11. 9. 2014, C-88/13 , Gruslin.

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