Im DSG ist für die Durchsetzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts auf Datenschutz nicht nur ein Unterlassungsanspruch in § 32 Abs 2 DSG 2000 vorgesehen, sondern es wird dem Betroffenen in § 33 Abs 1 DSG sowohl ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens eingeräumt als auch - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Anspruch auf Entschädigung für den immateriellen Schaden entsprechend § 7 Abs 1 MedienG. Somit ist auch der im DSG 2000 begründete Unterlassungsanspruch als in Geld messbar anzusehen. Da es nur darauf ankommt, ob die Möglichkeit der Bemessung in Geld besteht, ist es nicht wesentlich, ob der verfolgte Anspruch notwendig auch vermögensrechtliche Folgen nach sich zieht; ebenso wenig ist erheblich, ob solche (gleichzeitig oder später) tatsächlich geltend gemacht werden.