Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis dienen soll, sondern hauptsächlich dazu, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSv § 34 MarkSchG. Denn eine solche Anmeldung beschränkt die Handlungsfreiheit der Wettbewerber, ohne dass dies durch die Zwecke des Markenrechts gerechtfertigt wäre.