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VwGH zum Besteuerungszeitpunkt bei missglückter Einbringung

SteuerrechtRdW 2014/674RdW 2014, 624 Heft 10 v. 7.10.2014

Die Berufungsentscheidung des UFS wurde vom VwGH aufgehoben, weil - selbst wenn tatsächlich eine verunglückte Einbringung vorliegen sollte - jedenfalls das falsche ESt-Besteuerungsjahr gewählt wurde. Mittlerweile wird für das richtige Besteuerungsjahr Verjährung eingetreten sein.

Die vier natürlichen Personen M, T, S und L betrieben bis zum Jahr 2002 ein Ziviltechnikerbüro in der Rechtsform der GesbR.

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