Die Berufungsentscheidung des UFS wurde vom VwGH aufgehoben, weil - selbst wenn tatsächlich eine verunglückte Einbringung vorliegen sollte - jedenfalls das falsche ESt-Besteuerungsjahr gewählt wurde. Mittlerweile wird für das richtige Besteuerungsjahr Verjährung eingetreten sein.
Die vier natürlichen Personen M, T, S und L betrieben bis zum Jahr 2002 ein Ziviltechnikerbüro in der Rechtsform der GesbR.