Eine vertragliche Verpflichtung des Aktienkäufers gegenüber dem Verkäufer, ihm den Gewinn aus dem künftigen Weiterverkauf der Aktien herauszugeben und bis zum Weiterverkauf bloß kostendeckende Dividenden zu beziehen, hindert nicht die Zurechnung von tatsächlich bezogenen höheren laufenden Dividenden an den Aktionär. Zahlt der Aktionär die bezogenen Dividenden dem Verkäufer als Vorauszahlung auf den vereinbarungsgemäß weiterzuleitenden künftigen Aktien-Verkaufsgewinn, sind diese Zahlungen auch keine Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.