ASVG: § 255
Die Bestimmung des § 255 Abs 4 Z 1 ASVG, wonach Zeiten des Bezugs einer Pension und von Übergangsgeld den Beobachtungszeitraum für den Tätigkeitsschutz verlängern, ist analog für die Frage des Erhalts des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG anzuwenden, weil es nicht die Intention des Gesetzgebers sein kann, dass es durch einen befristeten Pensionsbezug zum Wegfall eines bestehenden Berufsschutzes kommt.