ArbVG: § 101
GlBG: §§ 5, 12
Einigt sich eine AN mit ihrem AG auf eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach ihrer Rückkehr aus der Karenz gem § 15p MSchG (hier: nur mehr Vormittagsschicht), wird sie daraufhin aber vom AG vom Produktionswerk in Wien in den burgenländischen Standort versetzt, wodurch sich der Anfahrtsweg für sie verdreifacht, liegt eine verschlechternde Versetzung vor, die ohne Zustimmung des BR unwirksam ist.