Das BFG hegt gegen die Streichung des Pendlerpauschales ab 1. 5. 2013 bei Arbeitnehmern, denen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde und die hiefür einen Sachbezug versteuern müssen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Durchschnittsbetrachtung im Hinblick auf die konkrete Aufwandssituation bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zeige eine geringere Belastung für Nutzer firmeneigener Fahrzeuge, weil sich der Arbeitnehmer an den laufenden Aufwendungen regelmäßig nicht beteiligt. Somit erscheine die pauschale Abgeltung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Nutzern arbeitgebereigener Kfz mit dem Verkehrsabsetzbetrag sachlich gerechtfertigt und könne darin nach Ansicht des BFG keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden. BFG 30. 6. 2014, RV/5100744/2014.