Das Abdrucknehmen und Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund darf ohne Anordnung und ständiger Aufsicht eines Zahnarztes vom Zahntechniker nicht ausgeübt werden.
Der Abschluss eines Werkvertrags zwischen dem Patienten und dem Zahntechniker über die Herstellung des Zahnersatzes ist aber gültig und verstößt nicht gegen den Ärztevorbehalt. OGH 25. 6. 2014, 3 Ob 55/14f.