Der § 5-Ermittler kann auch Risikowertpapiere dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen, wenn - nach einer Ex-ante-Betrachtung - die Möglichkeit besteht, dass die Wertpapiere für den Betrieb förderlich sind, insb etwa durch künftige (die Finanzierungskosten übersteigende) Erträge.