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UFS: Fassadenreparatur grundsätzlich Instandhaltung

SteuerrechtRdW 2013/487RdW 2013, 490 Heft 8 v. 16.8.2013

Handelt es sich nicht um eine desolate Fassade, die umfassend erneuert werden muss, und wird auch keine erhöhte Wärmedämmung angebracht, dann liegt in der Regel Instandhaltung vor; der Aufwand ist daher nicht auf 10 Jahre zu verteilen, sondern sofort abzugsfähig.

Im Anlassfall wurde die Fassade des Hauses erneuert. Das FA nahm Instandsetzungsaufwand an, der auf 10 Jahre zu verteilen wäre.

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