Erste Rsp zur hier gegenständlichen Rechtsfrage nach der Neufassung des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG durch BGBl I 2010/111
ASVG: §§ 253e, 254, 255
Seit der Neufassung des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG durch BGBl I 2010/111 ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Invaliditätspension ua, dass der Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat. Seither hat das SozialG den Anspruch des Versicherten auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation auch dann von Amts wegen zu prüfen, wenn dieser im Verwaltungsverfahren bescheidmäßig verneint wurde und sich die Klage des Versicherten nur auf Gewährung einer Invaliditätspension richtet. Kommt das Gericht zum Schluss, dass ein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht, ist dem Versicherten Gelegenheit zu geben, sein Klagebegehren entsprechend zu ändern.