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Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für ARGE

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2013/478RdW 2013, 485 Heft 8 v. 16.8.2013

ArbIG § 23

VStG § 9 Abs 2

Bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier im Bereich des Arbeitnehmerschutzes) nur durch die vertretungsbefugten Organe der an der ARGE beteiligten Gesellschaften erfolgen, nicht jedoch durch die "Geschäftsführer der ARGE".

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