ArbIG § 23
VStG § 9 Abs 2
Bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier im Bereich des Arbeitnehmerschutzes) nur durch die vertretungsbefugten Organe der an der ARGE beteiligten Gesellschaften erfolgen, nicht jedoch durch die "Geschäftsführer der ARGE".