Erste Rsp zur Vereinbarkeit eines Vorkaufsrechts der Aktionäre bei Übertragung von Namensaktien mit § 62 Abs 2 AktG
AktG § 62
Das AktG enthält keine ausdrückliche Norm über die Satzungsstrenge. Nicht in jedem Fall geboten ist daher eine Auslegung des AktG dahin gehend, dass eine Satzungsbestimmung immer nur dann zulässig wäre, wenn das AktG sie ausdrücklich so vorsieht oder abweichende Regelungen ausdrücklich zulässt. Nicht in die Satzung aufgenommen werden dürfen Bestimmungen, die mit dem Wesen der AG unvereinbar sind, die Gläubigerschutzvorschriften oder Vorschriften im öffentlichen Interesse widersprechen (§ 199 Abs 1 Z 3 AktG), die sittenwidrig sind (§ 199 Abs 1 Z 4 AktG) oder den Aktionärsschutz betreffen (zB Gleichbehandlungsgebot gem § 47a AktG) .