ABGB: §§ 1295, 1323
GmbHG: §§ 49 ff, § 75
Erhöht der Hälftegesellschafter einer GmbH deren Stammkapital entgegen einer mit dem zweiten Gesellschafter getroffenen Treuhandvereinbarung (hier: Erwerbstreuhand), kann Letzterer Naturalrestitution durch Kapitalherabsetzung auf dem durch das GmbHG vorgezeichneten Weg begehren. Bei nachträglicher Unmöglichkeit der zunächst begehrten Naturalleistung wegen Löschung der GmbH im Zuge eines Konkursverfahrens kann der Treugeber, der die Gesellschafterstellung noch ca 5 Jahre nach dem Treubruch aufrecht hielt, die Schadensberechnung nicht auf den Substanzwert des Unternehmens stützen. Der Geschäftsanteil während aufrechter Gesellschaft beinhaltet nämlich nicht das Recht, die Auszahlung eines entsprechenden Anteils des Unternehmenswerts zu begehren, weshalb das treuwidrige Vorgehen dem Treugeber insoweit auch keinen einer Bewertung in Geld zugänglichen Schaden verursachen konnte. Für eine "abstrakte" Schadensberechnung besteht im vorliegenden Fall keine Grundlage.