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Dritthaftung des Abschlussprüfers - Verjährung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/452RdW 2013, 460 Heft 8 v. 16.8.2013

UGB § 275

Die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist auch in Fällen der Dritthaftung des Abschlussprüfers anzuwenden, wenn der Geschädigte ein Verbraucher ist. § 275 Abs 5 UGB bildet nämlich die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst.

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