UGB § 275
Die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist auch in Fällen der Dritthaftung des Abschlussprüfers anzuwenden, wenn der Geschädigte ein Verbraucher ist. § 275 Abs 5 UGB bildet nämlich die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst.