ABGB § 983
Für die Frage der Berechtigung zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist primär entscheidend, ob im Zeitpunkt der Erklärung der Vertragsauflösung das unveränderte Aufrechterhalten des Kreditverhältnisses für den Kreditgeber unzumutbar wäre, insbesondere dadurch, dass objektiv eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist, weil der