ABGB § 879 Abs 3
KSchG § 6 Abs 3
Ein Vertrag erfüllt die Anforderungen der Klarheit und Verständlichkeit, wenn der Verbraucher in klarer und dem Vertragstyp adäquater Weise über die eigenen Rechte und Pflichten informiert wird. Dabei ist allerdings eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen; allein die Verwendung von den Verbrauchern nicht geläufigen termini technici kann die Bedingung nicht unwirksam machen, wäre damit doch die juristische Kommunikationsfähigkeit ganzer Branchen verloren. Abzustellen ist auf den branchenüblichen Durchschnittsverbraucher.