1. Die Abgabe ("gerechter Ausgleich") für die Vervielfältigung geschützter Werke mithilfe eines mit einem PC verbundenen Druckers, kann sowohl bei demjenigen eingehoben werden, der den Drucker vertreibt, als auch bei demjenigen, der den PC vertreibt. Diese Personen haben die Möglichkeit, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Der Gesamtbetrag dieser beiden Abgaben darf aber nicht substanziell von demjenigen abweichen, der festgelegt ist, wenn die Vervielfältigung nur mittels eines Geräts erfolgen kann.