Jene Regelung in § 24 Abs 3 RAO, die ein unterschiedliches Stimmgewicht von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern in Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern festschreibt, wird mit Ablauf des 30. 6. 2014 als verfassungswidrig aufgehoben. Das vorgesehene höhere Stimmgewicht von Rechtsanwälten (jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern entsprechen der Stimme eines Rechtsanwalts) erscheint zwar bei vielen der Plenarversammlung zugewiesenen Entscheidungsgegenständen in Hinblick auf die unterschiedliche fachliche Qualifikation, die unterschiedlichen Befugnisse und die unterschiedliche Verantwortung dieser Mitgliedergruppen gerechtfertigt, nicht jedoch generell. Gerade bei jenen Regelungen der Umlagen- und Beitragsordnungen, die unmittelbar die Rechtsanwaltsanwärter betreffen, fehlt dafür eine sachliche Rechtfertigung. VfGH 11. 6. 2013, G 31/13 ua, V 20/2013 ua.