ABGB § 879
GmbHG § 82
Nimmt eine GmbH einen Kredit auf, überträgt sie diesen Kreditvertrag dann mit Einverständnis der Bank auf eine andere - vom (Fremd-)Geschäftsführer der ersten GmbH als Alleingesellschafter neu gegründete - GmbH, um dieser den Kauf aller Geschäftsanteile an der ersten GmbH zu ermöglichen, und wird diese erste GmbH sodann (als nunmehrige Tochtergesellschaft) rückwirkend auf die neue Muttergesellschaft als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen (Up-stream-Merger), stellen die Kreditrückzahlungen durch die so fusionierte Gesellschaft eine verbotene Einlagenrückgewähr dar. Weiß die kreditgewährende Bank jedenfalls zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsumme von dieser intendierten Vorgangsweise, hat sie die tatsächlich erfolgten Kreditrückzahlungen wieder an die fusionierte GmbH (bzw hier deren Insolvenzverwalter) herauszugeben, wobei für die Rückforderung die lange Verjährungsfrist des allgemeinen Bereicherungsrechts zur Verfügung steht.