HVertrG 1993: §§ 5, 22
1. Das nationale Handelsvertreterrecht ist richtlinienkonform (EG-HandelsvertreterRL) auszulegen.
2. Dem Handelsvertreter ist unzweifelhaft eine Tätigkeit für andere Unternehmen nicht generell untersagt; "Einfirmenvertreter" wird ein Handelsvertreter nur durch besondere Abrede. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob und inwieweit der Handelsvertreter Konkurrenzprodukte vertreiben darf. Den Handelsvertreter trifft die allgemeine Pflicht, bei Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens zu wahren (§ 5 HVertrG 1993). Daraus wird auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung abgeleitet, dass sich der Handelsvertreter während der Vertragsdauer jeder den Unternehmer unmittelbar schädigenden Konkurrenz aus anderweitigen Geschäften, die er im selben Geschäftszweig tätigt oder vermittelt, zu enthalten hat.